In den letzten zwei Jahrzehnten hat die spanische Steuerbehörde Maßnahmen gegen Geschäftspraktiken natürlicher Personen ergriffen, die versuchen, ihre Steuerlast durch den Einsatz von Mantelgesellschaften auf illegale Weise zu minimieren. Ihr Ziel ist es, berufliche Einkünfte so zu klassifizieren, dass ein niedrigerer Steuersatz (25 % Körperschaftssteuer) anfällt als der Höchstsatz der Einkommenssteuer, der je nach Autonomer Region zwischen 45 % und 52 % liegt.
Die Steuerbehörden haben Unternehmensstrukturen untersucht, bei denen aufgrund des Mangels an ausreichenden materiellen oder personellen Ressourcen keine tatsächliche Unternehmenstätigkeit vorliegt (eine betriebliche Tätigkeit also nur vorgetäuscht wird). Auch die steuerliche Geltendmachung persönlicher Ausgaben oder die Nutzung von Unternehmensvermögen ohne entsprechende vertragliche Grundlage wurden geprüft. Es ist wichtig zu beachten, dass es sich hierbei um Dienstleistungen mit einem freiberuflichen Charakter handelt, die sehr personenbezogen sind – intuitu personae -, d. h. bei denen die Tätigkeit des Gesellschafters unerlässlich ist. Beispiele hierfür sind die zahlreichen Steuerprüfungen gegen Künstler, Journalisten, Rechtsanwälte, Architekten usw.
Obwohl jeder Fall individuell betrachtet werden muss, ist die Vorgehensweise der spanischen Finanzverwaltung im Allgemeinen zu begrüßen, wie dies auch mehrfach durch die Rechtsprechung bestätigt wurde. Wir möchten jedoch vor einer Praxis warnen, die wir für sehr bedenklich halten, nämlich dass die Steuerbehörden beginnen, auch gegen Unternehmen zu ermitteln, die im Bereich Handel tätig sind, auch wenn sie nur eine einzige Person beschäftigen. Dies bedeutet, dass Handelsgesellschaften ins Visier der Steuerbehörde geraten, bei denen der Gesellschafter die Haupttätigkeit ausübt. Ganz zu schweigen von Ein-Personen-Gesellschaften, bei denen der Gesellschafter die einzige Person ist, die die Geschäftstätigkeit ausübt.
Wir halten diese neue Tendenz im Bereich der Steuerprüfung, die wir aus erster Hand miterleben, für besorgniserregend, da sie die Möglichkeiten von Unternehmern zur Wahl der Organisationsstruktur, die ihren geschäftlichen Bedürfnissen am besten entspricht, einschränken könnte. Ein-Personen-Gesellschaften und Kleinunternehmen könnten ungerechtfertigt benachteiligt und in ihrer unternehmerischen Flexibilität eingeschränkt werden, wenn sie ähnlichen Kontrollen und steuerlichen Kriterien unterworfen werden wie größere Unternehmen. Dies würde nicht nur ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen, sondern könnte auch den Unternehmergeist und die Innovation bremsen.
Ein-Personen-Gesellschaften oder Unternehmen mit nur einem Beschäftigten wird daher dringend empfohlen, ihre Unternehmensorganisation zu überprüfen, da im Falle einer Steuerprüfung der Gesellschafter mit den gesamten Einkünften seines Unternehmens besteuert werden kann. Und nicht nur das, es können auch sehr hohe Bußgelder verhängt werden.