
Nicht nur die deutsche, sondern auch die Schweizer Kommanditgesellschaft kann vorteilhaft beim Erwerb von Immobilien in Spanien sein – insbesondere im Hinblick auf die Vermögensteuer.
Die Nutzung einer KG zum Erwerb eines Ferienhauses auf Mallorca ist ein bewährtes Modell, vor allem wenn eine Immobilie gemeinschaftlich mit mehreren Familienmitgliedern erworben wird. Doch nicht nur die deutsche, sondern auch die Schweizer Kommanditgesellschaft kann in diesem Zusammenhang steuerliche Vorteile bieten. Dabei stellt sich die Frage, unter welchen Bedingungen diese Rechtsform für den Immobilienerwerb auf Mallorca besonders geeignet ist und welche Aspekte in Bezug auf die spanische Vermögensteuer zu berücksichtigen sind.
Vermögensverwaltung durch eine Kommanditgesellschaft
Eine Schweizer Kommanditgesellschaft kann nicht nur für gewerbliche Zwecke gegründet werden, sondern auch zur Vermögensverwaltung, sofern sie ins Handelsregister eingetragen wird. Während mindestens ein Gesellschafter (Komplementär) unbeschränkt und solidarisch mit seinem gesamten Vermögen haftet, sind die übrigen Gesellschafter (Kommanditäre) nur bis zur Höhe ihrer Einlage (Kommanditsumme) haftbar.
Da es sich um eine Personengesellschaft handelt, besitzt die KG keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist als solche nicht steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschafter, die entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen sowie ihrem privaten Einkommen und Vermögen steuerpflichtig sind. Dennoch kann eine Kommanditgesellschaft selbstständig Rechte erwerben und als Eigentümerin von Immobilien im Grundbuch eingetragen werden, wobei der Kaufvertrag ausschließlich auf den Namen der KG lautet.
Relevanz der DoppelbesteuerungsabkommenBesonders
im Hinblick auf die spanische Vermögensteuer ergeben sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Spanien weist einen wesentlichen Unterschied zum DBA Deutschland-Spanien auf: Während deutsche Steuerpflichtige auch für indirekt über Gesellschaften gehaltenes Immobilieneigentum in Spanien vermögensteuerpflichtig sind, ist dies bei Schweizer Steuerpflichtigen anders geregelt. Die spanische Steuerbehörde kann nur bei direkt gehaltenen Immobilien Vermögensteuer erheben.
Obwohl eine Schweizer KG keine juristische Person ist, besitzt sie eine ausreichende Rechtsfähigkeit, um als eigenständige Einheit zu gelten. Da für die Vermögensteuer in Spanien die zivilrechtliche Eigentumszuordnung maßgeblich ist, bietet die Schweizer KG eine Möglichkeit, spanische Immobilien steuerlich effizient zu strukturieren. Dennoch sollte eine solche Struktur stets im internationalen Kontext individuell geprüft werden.