Das „Sonderregime für zeitweilig in Spanien ansässige Berufstätige” („Régimen especial para trabajadores desplazados a España“, in der Umgangssprache auch als „Lex Beckham“ bezeichnet) bietet in der Mehrzahl der Anlassfälle weitaus günstigere Bedingungen als das allgemeine Steuergesetz. Im Folgenden legen wir die Charakteristiken, Anforderungen sowie andere Sachverhalte dar, die zu berücksichtigen sind, wenn man dieses Sonderregime in Anspruch nehmen bzw. darüber eine fundierte Entscheidung treffen möchte.
Diese wichtige steuerliche Neuerung ist Teil des spanischen „Start-up“-Gesetzes vom 13. Dezember 2022. Die Änderungen betreffen sowohl die Voraussetzung bei der Anwendung als auch die konkrete Besteuerung. Spanien bietet somit für eine Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes günstigere Bedingungen als bislang.
Voraussetzungen für Inanspruchnahme der Lex Beckham
Natürliche Personen, die aufgrund ihres Umzugs nach Spanien hier steuerlich ansässig werden, werden damit zu Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuer für natürliche Personen (IRPF – Impuesta sobre la Renta de las Personas Físicas). Jedoch steht ihnen die Option offen, nur für ihre spanischen Einkünfte und Vermögen besteuert zu werden, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen.
Die Anwendung dieses Steuerregimes bringt folgende Vorteile mit sich:
- Der Besteuerung wird auf das in Spanien erzielte Einkommen beschränkt, allerdings mit einer Einschränkung, die weiter unten dargelegt ist. Im gegenteiligen Fall – d.h. bei Anwendung des allgemeinen Steuerregimes – wird hingegen das gesamte Welteinkommen besteuert.
- Zur Anwendung kommt bis 600.000 Euro Jahreseinkommen ein Steuersatz von 24 Prozent, darüber 47 Prozent.
- Diese Besteuerung beschränkt sich auf das erste Steuerjahr der Ansässigkeit und die fünf darauf folgenden Steuerjahre, es sei denn, in diesem Zeitraum würde sich ein Sachverhalt ergeben, der zum Ausschluss aus dem Sonderregime führt oder der Steuerpflichtige würde aus eigenen Stücken auf das Sonderregime verzichten.
- Als erstes Steuerjahr gilt jenes Jahr, in dem aufgrund einer Anwesenheit von mehr als 183 Tagen die Ansässigkeit erworben wird. Daher kann das Sonderregime in der Praxis für bis zu sechs aufeinander folgende Jahre in Anspruch genommen werden.
Für den Nachweis im Herkunftsland stellt die spanische Steuerbehörde auf Antrag eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit in Spanien aus.
Für die Inanspruchnahme des Sonderregimes gelten folgende Voraussetzungen:
- Der Steuerpflichtige darf in den fünf Steuerjahren vor dem Jahr, in dem der Umzug nach Spanien vollzogen wird, nicht in Spanien ansässig gewesen sein. Wenn vorher eine Besteuerung aufgrund der Einkommensteuer für Nichtresidenten stattgefunden hat (z.B. aufgrund der Einkommensteuer für Nichtresidenten stattgefunden hat (z.B. aufgrund von Immobilieneigentum in Spanien), stellt dies kein Hindernis dar.
- Bisher musste ein wirtschaftlicher Grund für den Umzug eines Arbeitnehmers nach Spanien vorliegen. Ein Nachweis, dass dessen Anwesenheit im Land notwendig ist (z. B. aufgrund einer Expansion des Unternehmens), war erforderlich. Nun kann der Zuzug allein mit der Begründung „Fernarbeit“ erfolgen („Digitale Nomaden“)
- Schon bisher griff die Regelung auch bei Personen, die nach Spanien umziehen, um als Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft zu tätig zu sein, dabei galt jedoch eine Beteiligungs-Höchstgrenze von 25 Prozent. Diese wird aufgehoben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gesellschaft nach spanischer Definition wirtschaftlich aktiv ist.Darüber hinaus kann „Lex Beckham“ im Regelfall zusätzlich auf Ehepartner sowie Kinder unter 25 Jahren angewendet werden, die mit nach Spanien auswandern.
Vorteile bei hohem Einkommen
Im Vergleich zum allgemeinen Steuerregime für Residenten bringt die Anwendung des Sonderregimes die folgenden Vorteile mit sich: Besteuerung des Einkommens aus Arbeit zu einem geringeren Steuersatz, sofern dieses Einkommen hoch ist (über 60.000,00 €). Bis 600.000,00 € kommt ein pauschaler Steuersatz von 24 % zur Anwendung. Jedoch wird das gesamte Arbeitseinkommen – auch das im Ausland erzielte – in Spanien besteuert.
Der Rest des Einkommens wird nur besteuert, wenn in Spanien erzielt. Die Vermögensteuer wird nur für in Spanien befindliche Güter und Rechte fällig. Keine Verpflichtung zur Einreichung einer Auslandsvermögenserklärung (Modelo 720). Die Jahre der Wirksamkeit des Sonderregimes zählen nicht für die 10-Jahres-Frist, die eine der Voraussetzungen für die Wegzugsbesteuerung darstellt. Sofern der Steuerpflichtige beträchtliches Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit im Ausland erzielt, das gemäß Steuerregime in Spanien nicht der Besteuerung unterliegt, empfehlen wir eine Prüfung des individuellen Sachverhalts, um das Risiko zu bewerten, dass die Steuerbehörde die Arrangements als „Simulation“ einstuft und das Sonderregime aberkannt wird.